Erneuerbare Energien

Einiges ist immer noch zu glätten

Dienstag, 25.07.2023

Fernsteuerung unerprobt

Der BSW geht in seiner Stellungnahme unter der Kapitelüberschrift „Fernsteuerung über iMSys – Beschleunigung oder Bremse der Energiewende“ noch detaillierter auf diesen Punkt ein. „Im Zielmodell müssen alle Anlagen mit einer Leistung größer 25 kW und PV-Anlagen in Kombination mit § 14a technisch so ausgestattet sein, dass mit Einbau eines iMSys der Netzbetreiber die Anlagenleistung ferngesteuert reduzieren kann. Dazu kommen auch alle PV-Anlagen bis 25 kW, welche nach §10b direktvermarktet werden. Eine Fernsteuerung von Erzeugungsanlagen über ein iMSys ist zurzeit nicht sinnvoll und insbesondere nicht massentauglich möglich. Die notwendigen Steuerboxen, die eine Option darstellen, stehen noch nicht so schnell zur Verfügung. Die Standardisierung der Anbindungsprozesse ist noch nicht zu Ende geführt. Die technische Richtlinie TR 5 soll bis Ende 2023 beschlossen werden, wobei der BSW darauf hinweist, dass für eine beschleunigte Energiewende bei der Standardisierung die aktuell im Bestand genutzten Schnittstellen und Standardprotokolle berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus sollte beim Steuern immer noch eine Technologieoffenheit erhalten bleiben. Es ist nicht sinnvoll, ausschließlich über das iMSys steuern zu dürfen, sondern die Prozesse müssen optimiert werden. Wettbewerb ist in einem sich dynamisch entwickelnden Umfeld wichtig, damit die besten technologischen Lösungen gefunden werden und sich am Markt durchsetzen können.“

Für den Verband kommunaler Unternehmen (VKU) ignoriert ebenfalls das beabsichtigte Gesetz die derzeitigen technischen Möglichkeiten. „Der Rollout für zukünftig steuerpflichtige Anlagen sollte erst dann verpflichtend sein, wenn die massengeschäftstaugliche Verfügbarkeit von Geräten und Prozessen, die die notwendigen Funktionen abbilden können, gewährleistet ist“. Der Verband nimmt des Weiteren Stellung zu den flexiblen Stromtarifen, die die Versorger zukünftig anbieten sollen. „Die Ermöglichung dynamischer Stromtarife ist grundsätzlich zu begrüßen, muss jedoch technisch und in der Praxis darstellbar sein und darf keine Verpflichtung darstellen. Die pauschale Verpflichtung für alle Stromlieferanten, ab 2026 dynamische Stromtarife anbieten zu müssen, sollte entfernt werden.“ Auch der Rechen- und Verwaltungsaufwand sei immens. Gerade für kleine Stromlieferanten stelle diese Pflicht eine unverhältnismäßige Belastung dar.

Dynamische Tarife nur ein Wort?

Was die volatilen oder dynamischen Tarife angeht, stellt sich ohnehin die Frage, ob oder wie sich ein nennenswerter Preissprung zwischen niedrig und hoch überhaupt einstellt. Abends und nachts bei Dunkelflaute mit 0 Prozent Sonne und einem Prozent Wind – so die Definition der Stromwirtschaft für Dunkelflaute – käme für den Niedertarif nur fossiler Strom infrage. Das verbietet sich. Wenn dagegen nachmittags um 15 Uhr zur eventuell vermeintlichen NT-Zeit bundesweit zig Millionen Wärmepumpen, Wasch- und Geschirrspülmaschinen und Wallboxen zur Frequenzstabilisierung zeitgleich aufgrund des Signals von der Leipziger Strombörse anspringen, dürfte dieser Hochlauf sämtliche schlummernden Kraftwerke aus ihrem Mittagsschlaf reißen und den Niedertarif zum Hochtarif verteuern. So einfach kann ein tarifgesteuerter Betrieb von Stromverbrauchseinrichtungen mithin auch nicht organisiert sein. Wie also könnte ein funktionierendes Modell aussehen? Die Bundesnetzagentur als eingebundene Behörde hat sich dazu bisher nicht geäußert.

Wie geht es weiter? Mit Übernahme der Änderungen und Korrekturen des Bundestags kann das Gesetz verabschiedet werden. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats.

Von Bernd Genath
Düsseldorf
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