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Installation

FAQ: Brandschutzsicherer Umgang mit Mischinstallationen in der Baupraxis

Mittwoch, 19.08.2020

Häufig gestellten Fragen und praktische Fallbeispiele zum Thema brandschutzsichere Mischinstallationen.

Weiße, gemalte Buchstaben
Quelle: Gerd Altmann auf Pixabay

Versorgungsleitungen werden in der Gebäudeinstallation in der Regel als Mischinstallation hergestellt. Die Steigeleitungen sind hierbei häufig aus nichtbrennbaren Rohrwerkstoffen, die Stockwerksleitungen in den Etagen werden zumeist aus brennbaren Kunststoffleitungen hergestellt. Der Wechsel von nichtbrennbaren auf brennbare Leitungen erfolgt bei Sanitärinstallationen dann überwiegend nach Regulier-, Absperr- oder Zähleinrichtungen. Bei Heizungsleitungen wird der Wechsel häufig nahe an der Strangrohrleitung oder im Anschluss an Heizkreisverteilern geplant. Der brandschutztechnische Nachweis der Zulässigkeit solcher Leitungssysteme wurde in den letzten Monaten in der TGA-Branche häufig kontrovers diskutiert, wenn es um die Ausführung der Deckendurchführung geht.

Der nachfolgende Beitrag geht auf die in diesem Zusammenhang am häufigsten gestellten Fragen (FAQ = frequently asked questions) und Fallbeispiele aus der Praxis ein.

Mischinstallationen von verschiedenen Rohrleitungssystemen sind in der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) gängige Praxis, beispielsweise für Heizungs- oder Trinkwasseranlagen. Beim Durchdringen von Brandschutzabschnitten wird dazu aber immer wieder – oder besser: immer noch – die Frage gestellt, welcher Verwendbarkeitsnachweis eigentlich für solche Installationen gilt. "Immer noch", denn das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hat bereits 2012 im Newsletter 02/2012 darauf hingewiesen, dass der Verwendbarkeitsnachweis für klassifizierte Abschottungen an Mischinstallationen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) ist. Mit Einführung der Verwaltungsvorschriften zu Technischen Baubestimmungen (VV TB) entspricht das heute in Verbindung mit der Musterbauordnung (MBO) der allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG). Im bauaufsichtlichen Rahmen hat sich der Verwendbarkeitsnachweis für Mischinstallationen dabei nicht geändert.

Entsprechend der Klarstellung des DIBt wurden schon vor dem 31. Dezember 2012 entsprechende Prüfzeugnisse korrigiert und ab 1. Januar 2013 für den Anwendungsbereich Mischinstallation keine allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (abP) mehr erteilt. Dennoch werden auf Baustellen in der Praxis von Architekten, TGA-Planern und Installationsbetrieben wiederkehrend Fragen zum Thema der Mischinstallation gestellt.

Nachstehend einige der häufigsten Fallbeispiele

Wird der Rohrwerkstoffwechsel auf ein brennbares Kunststoffrohr erst später im Stockwerk vollzogen (z. B. nach einem Meter), handelt es sich dann auch noch um eine Mischinstallation, für die ich eine Bauartgenehmigung benötige?

Es gibt keine Festlegungen oder Feststellungen des DIBt, ob nach irgendeiner definierten Strecke ein Rohrwerkstoffwechsel nicht mehr zur Mischinstallation führt. Rein formal liegt bei jedem Werkstoffwechsel eine Mischinstallation vor, für die als Verwendbarkeitsnachweis für den Brandschutz eine Bauartgenehmigung notwendig ist.

Eine Mischinstallation an einer Wand.
Quelle: Viega
Die Kombination von brennbaren und nichtbrennbaren Rohrleitungen in Heizungs- und Sanitäranlagen ist im Bauordnungsrecht eindeutig geregelt. Deshalb erfordert dieses Detail eine besondere Aufmerksamkeit.

Wird das brennbare Rohrsystem erst nach einer Regulier-, Absperr-, Mess- oder Verteileinheit angeschlossen, so handelt es sich nicht um eine Mischinstallation. Also wird keine Bauartgenehmigung benötigt?

Regulier-, Absperr-, Mess- oder Verteileinheiten sind Bestandteile des Leitungssystems. Wenn hieran brennbare Kunststoffrohre angeschlossen werden und die Strangrohrleitung nichtbrennbar ist, bleibt es bei einer Mischinstallation. Die Regulier-, Absperr-, Mess- oder Verteileinheiten verbinden die nichtbrennbare Strangrohrleitung mit den brennbaren Kunststoffrohren. Häufig sind diese Einheiten selbst aus Metall, leiten also die Wärme direkt weiter oder sind selbst (selten) aus brennbarem Kunststoff. Sie könnten daher anstelle der brennbaren Rohrleitung bereits zum Versagen des Systems führen. Auch für diese Szenarien gibt es weder abschließende technische Regeln noch ein abschließendes allgemein anerkanntes Prüfverfahren, so dass auch für diese Kombinationen eine Bauartgenehmigung als Verwendbarkeitsnachweis notwendig ist.

Kann ich nach Abschottung der nichtbrennbaren Strangrohrleitung mit einem Prüfzeugnis, in dem eine notwendige Brandschutzdämmung oder sonstige Abschottung definiert wird, nach der Brandschutzdämmung oder der Abschottungsmaßnahme auf ein brennbares Kunststoffrohr wechseln?

Das ist nicht möglich, denn im Anwendungsbereich der Prüfzeugnisse ist kein Übergang auf brennbare Kunststoffrohre enthalten. Grundlage für die Prüfzeugnisse von Rohrleitungen ist ein allgemein anerkanntes Prüfverfahren nach DIN 4102-11:1985-12. Hier sind Abschottungen von Metallrohren oder Kunststoffrohrleitungen möglich, nicht jedoch eine Mischung wie eine Mischinstallation.

Kann ich den Brandschutznachweis der Mischinstallation über die Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) bzw. Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) führen?

Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR 2015) enthält keine Regelungen oder Aussagen zu Mischinstallationen. In den Begriffen der MLAR 2.1 wird aber bereits deutlich gemacht, dass zur Leitungsanlage auch Armaturen, Steuer- und Regeleinrichtungen, Verteiler und Dämmstoffe gehören. Eine Mischung von nichtbrennbaren und brennbaren Rohrwerkstoffen wird nicht aufgeführt. Bei den grundlegenden Anforderungen (für Leitungsdurchführungen) 4.1 wird verdeutlicht, dass nur hindurchgeführt werden darf, wenn "eine Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist" (Erleichterung der MLAR) oder Vorkehrungen (klassifizierte Abschottung, also mit Bauartgenehmigung) getroffen sind. Die Regelungen unter 4.ff zu den Erleichterungen der Rohrleitungsdurchführungen unterscheiden stets brennbare oder nichtbrennbare Rohrleitungen.

Mischinstallation in einem Gebäude.
Quelle: Viega
Auch, wenn der Übergang von einem nichtbrennbaren Metallrohr auf ein brennbares Kunststoffrohr erst nach einer gewissen Distanz zum Steigestrang oder nach einer Absperreinrichtung erfolgt, ist eine ABG als Verwendbarkeitsnachweis erforderlich.

Ein Hersteller gibt an, Brandschutzprüfungen zu Mischinstallationen gemacht zu haben, verfügt aber selbst über keine Bauartgenehmigung. Ein Gutachten bestätigt seine Prüfungen. Kann ich auf diese Art, also mit dem Gutachten, die Verwendbarkeit der Mischinstallation nachweisen?

Das DIBt hat sich wiederholt zu der Frage der Nutzung von Gutachten in der Baupraxis zur Erweiterung von Verwendbarkeitsnachweisen (für abP, aBG, abZ) befasst. Es hat zuletzt am 24. August 2018 klargestellt, dass Gutachten keine bauaufsichtlich erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise ersetzen, ergänzen oder erweitern können. Für solche unzulässigen Verwendungen tragen der Entwurfsverfasser, der Bauprodukthersteller, der Bauherr oder auch der Bauunternehmer die Verantwortung. Gutachten können nicht als Verwendbarkeitsnachweis für Mischinstallationen herangezogen werden, zumal der Hersteller selbst nicht Inhaber einer entsprechenden Bauartgenehmigung ist.

Ein Hersteller gibt an, dass anstelle des geprüften und in der Bauartgenehmigung benannten brennbaren Rohres ein von ihm vertriebenes Rohr (mit gleichem Werkstoff) verwendet werden darf. Es handele sich hierbei um eine nicht wesentliche Abweichung. Kann so der Nachweis über eine Mischinstallation auf Grundlage eines "fremden" Verwendbarkeitsnachweises geführt werden?

Die Bauordnungen unterscheiden zwischen wesentlichen und nichtwesentlichen Abweichungen. Die wesentliche Abweichung kann nur mit einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung durch die jeweils zuständige oberste Bauaufsicht bzw. in einigen Fällen vom DIBt erteilt werden. Die nicht wesentliche Abweichung wird vom Hersteller der Bauart, der dann dafür auch die Verantwortung trägt, erklärt. Da die Hersteller der Bauart (hier zum Beispiel der Installateur) in der Regel kein Hintergrundwissen zu den Randbedingungen der Prüfung besitzen, empfiehlt die Fachkommission Bautechnik, als Vertreter der obersten Bauaufsichten, sich an den Produkthersteller (der die Brandprüfungen tatsächlich durchgeführt hat) oder an die entsprechenden Prüfstellen zu wenden.

Autoren dieses Artikels

Markus Berger
Leiter Bauphysik Viega GmbH & Co. KG
Jörg Reintsema
Institut für Technische Gebäudeausrüstung (TGA), TH Köln
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