Update Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Langersehnte Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts kommt

Die Branche hat sehr lange auf diesen Gesetzentwurf warten müssen. Schon seit Jahren fordern die Verbände eine Zusammenführung von Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), um die Anwendung und den Vollzug der beiden Regelungen in der Praxis zu erleichtern.

Eine Zusammenführung von EnEV und EEWärmeG wurde bereits vorsichtig im Koalitionsvertrag der Bundesregierung 2013 festgeschrieben: "Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz wird auf der Grundlage des Erfahrungsberichts und in Umsetzung von europäischem Recht fortentwickelt sowie mit den Bestimmungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) abgeglichen." Die Absicht eines solchen "Abgleichs" wurde dann nochmals im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) 2015 bekräftigt und für 2016 angekündigt.

Im letzten Jahr wartete die Branche allerdings vergeblich auf einen Vorstoß der Regierung. Nun ging es doch noch schnell: Am 23. Januar 2017 wurde der Referentenentwurf für die Zusammenführung zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) veröffentlicht. Das "Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kältebereitstellung in Gebäuden" wird das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammenführen.

Aus Sicht der Bundesregierung ist vor der Wahl Eile geboten. Den Verbänden und Ländern wurde bis zum 1. Februar Zeit für eine Kommentierung eingeräumt. Alle eingegangenen Kommentare müssen nun im Eiltempo von den Mitarbeitern der Ministerien geprüft werden, denn der Zeitplan für die Umsetzung ist sehr ambitioniert – am 15. Februar soll der Entwurf bereits im Kabinett beschlossen werden, um das Gesetzgebungsverfahren noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen. Das Gesetz soll dann zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Die Bundesregierung drückt also nun noch einmal aufs Gas, um die verbliebenen Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umzusetzen. Es bleibt aber abzuwarten, ob angesichts eines so komplexen Gesetzentwurfs eine rasche Umsetzung reibungslos über die Bühne gehen wird. Die VdZ wird das Thema beobachten und freut sich auf der ISH 2017 auf einen spannenden Austausch mit Vertretern des Bundeswirtschaftsministeriums zum Stand der Umsetzung.

An dieser Stelle sollen nun die zu erwartenden Neuerungen vorgestellt werden:

Anforderungen im Neubau

Für Neubauten soll in Zukunft ein einheitliches Anforderungssystem gelten, das Anforderungen an Ener-gieeffizienz, baulichen Wärmeschutz und Nutzung Erneuerbarer Energien bündelt. Dies war schon lange ein Kernanliegen der Verbände. Das Anforderungssystem basiert weiterhin auf einer Referenzgebäudebeschreibung. Das bisherige Referenzgebäude bleibt weitgehend unverändert, jedoch wird der Öl-Brennwertkessel durch einen Gas-Brennwertkessel ersetzt. Eine weitere Verschärfung der Neubauanforderungen ist nicht vorgesehen. Es bleibt beim Stand der aktuellen EnEV.

Die ordnungsrechtlichen Vorgaben folgen weiterhin dem Ansatz, den Primärenergiebedarf von Gebäuden gering zu halten. Der Energiebedarf eines Gebäudes soll von vorneherein durch einen energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz begrenzt und der verbleibende Energiebedarf zunehmend durch Erneuerbare Energien gedeckt werden. Die Primärenergiefaktoren bleiben zunächst weitgehend unverändert. Allerdings wird die Bundesregierung ermächtigt, die Faktoren per Verordnung neu zu justieren, um die Klimawirkung und Nachhaltigkeit der einzelnen Energieträger stärker zu berücksichtigen. Außerdem soll mittels Verordnung eine Berechnungsgrundlage für CO!SUB(2)SUB!-Emissionen festgelegt werden, die künftig in Energieausweisen angegeben werden sollen.

Niedrigstenergiegebäudestandard

Neben der Forderung der Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts gibt die EU-Gebäuderichtlinie den Anlass für eine Neuregelung der deutschen Regelungen, denn sie schreibt die Festlegung eines Niedrigstenergiegebäudestandards vor. Danach müssen Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass ab 2021 alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude gebaut werden. Für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand gilt dies bereits ab 2019. Die Definition dieses Standards wird den Mitgliedsstaaten überlassen.

Der festgelegte Maßstab für Niedrigstenergiegebäude der öffentlichen Hand entspricht etwa den Anforderungen des KfW-Effizienzhauses 55. Dieser Standard wird als wirtschaftlich angesehen. Allerdings wird die Vorgabe dahingehend aufgeweicht, dass, sollte die Wirtschaftlichkeit im Einzelfall nicht gegeben sein, von dem Standard abgewichen werden darf. Außerdem gibt es eine Ausnahme für überschuldete Kommunen, die von der Vorgabe befreit sind, falls die Einhaltung des Standards "mit Mehrkosten verbunden ist, die auch unter Berücksichtigung der Vorbildfunktion nicht unerheblich sind".

Der Standard für private Neubauten wird im vorliegenden Entwurf noch nicht definiert, sondern soll erst in einer zweiten Stufe "rechtzeitig vor 2021" festgelegt werden.

Erneuerbare Energien

Nutzungspflichten für Erneuerbare Energien gelten weiterhin nur für den Neubau und generalsanierte Gebäude der öffentlichen Hand. Im Wesentlichen spiegeln die Anforderungen das alte EEWärmeG wider. Es gibt aber auch einige Neuerungen.

So kann gebäudenah erzeugter Strom aus Erneuerbaren Energien zur Wärme- oder Kälteerzeugung angerechnet werden, wenn der Deckungsanteil mindestens 15 Prozent beträgt. Bei PV-Anlagen kann der Nachweis auch über die Anlagengröße erbracht werden.

Die Jahresarbeitszahl von strombetriebenen Luft/Luft- und Luft/Wasser-Wärmepumpen wird auf 3,7 für Anlagen ohne Warmwasserbereitung und 3,5 für Anlagen mit Warmwasserbereitung erhöht. Zur Kontrolle der Erfüllung der Nutzungspflicht wird ab 2019 eine Anzeige an der Wärmepumpe verpflichtend, die die tatsächlich erreichte Jahresarbeitszahl anzeigt. Außerdem müssen alle Anlagen mit Strom- und Wärmemengenzählern ausgestattet werden.

Die Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren wird ausgeweitet, allerdings ist dies ausgeschlossen, wenn er für Stromdirektheizungen verwendet wird.

Energieeinsparung als Ersatzmaßnahme bezieht sich nur noch auf eine Unterschreitung der Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz, also die Gebäudehülle, um zehn Prozent.

Noch nicht definiert wurde ein Primärenergiefaktor für Fernwärmenetze, mit dem die Anforderungen an die Nutzung Erneuerbarer als erfüllt gelten. Dies soll ebenfalls in einer Verordnung der Bundesregierung festgelegt werden.

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Anforderungen im Bestand

Das Berechnungsverfahren für die energetische Bilanzierung der Gebäude wird endlich vereinheitlicht. Die Neufassung der DIN V 18599 vom Oktober 2016 muss künftig für die energetische Bilanzierung von Wohngebäuden angewandt werden. Das alte Bewertungsverfahren für Wohngebäude nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 soll dadurch mit einer Übergangsfrist bis Ende 2018 abgeschafft werden. Das vereinfachte Verfahren "EnEV easy" für Wohngebäude bleibt bestehen. Auch für Nichtwohngebäude gibt es weiterhin ein vereinfachtes Verfahren (Einzonenmodell).

Energieausweise

Die Vorgaben der Energieausweise enthalten einige Verbesserungen:

So sieht der Gesetzesentwurf die Ausstellung von vorläufigen Energieausweisen vor, wenn Gebäude noch nicht fertig gestellt sind, diese aber bereits verkauft oder vermietet werden sollen. Nach Fertigstellung muss ein regulärer Energieausweis ausgestellt werden.

Künftig wird die Verpflichtung zur Vorlage und Veröffentlichung in Immobilienanzeigen von Energieausweisen auch auf Immobilienmakler ausgeweitet.

Außerdem wird billigen Internetangeboten für Energieausweise der Kampf angesagt. Es werden höhere Sorgfaltspflichten an die Aussteller gestellt, deren Verletzung mit Bußgeldern geahndet werden können. Um die Qualität der Modernisierungsempfehlungen zu verbessern, ist zudem eine Vor-Ort-Begehung durchzuführen oder es müssen zumindest Fotos zur Verfügung gestellt werden, die eine Beurteilung des energetischen Zustands zulassen.

Ein Muster des Energieausweises wird, ebenso wie die verbindliche Angabe von CO!SUB(2)SUB!-Emissionen im Ausweis und die Nennung des nächsten Inspektionstermins, in einer Verordnung festgelegt. Die Einteilung in Effizienzklassen bleibt bestehen, wird sich aber nicht mehr nach der Endenergie, sondern nach dem Primärenergiebedarf bzw. -verbrauch richten.

Aber: Eine umfassende Verbesserung der Energieausweise bleibt aus. So fordert die VdZ bereits seit einigen Jahren, den Verbrauchsausweis abzuschaffen und den Energieausweis optisch an die Vorgaben der Energieverbrauchskennzeichnung anzupassen. Nur so wird eine Vergleichbarkeit und Transparenz geschaffen.

Fazit

"Die Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudebereich ist ein wichtiger Baustein der Energiewende und für den Klimaschutz. Das Energieeinsparrecht und die kontinuierliche Fortentwicklung der energetischen Anforderungen an Gebäude, die sich am Stand der Technik und an der Wirtschaftlichkeit orientieren, leisten einen wichtigen Beitrag zum Erreichen des Ziels eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestandes bis 2050, der im Klimaschutzplan 2050 festgelegten Ziele für das Jahr 2030 und des Ziels, den Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu steigern", so leitet die Bundesregierung ihre Begründung zum neuen GEG ein.

Bisher stagniert der Anteil allerdings seit Jahren bei etwa zehn Prozent. Es bleibt zu hoffen, dass das GEG Im­pulse für einen stärkeren Ausbau der Erneuerbaren Energien im Wärmebereich setzt. Die meisten Anforderungen sind allerdings gleich geblieben. Insbesondere eine Antwort auf die Integration vom Energieträger Strom im Wärmebereich, die unter dem Schlagwort Sektorkopplung momentan von den Ministerien gefordert wird, fehlt.

Obwohl Jahre für die Erstellung des Entwurfs zur Verfügung standen, haben die Ministerien hier nicht mehr als die Pflichtaufgabe einer Zusammenführung der EnEV und des EEWärmeG zu einem Dokument und die Umsetzung der EU-Vorgabe zum Niedrigstenergiegebäudestandard erfüllt. Um frühzeitige Planungssicherheit auch für private Bauherren zu gewährleisten, wäre die Definition des Standards für private Wohngebäude ab 2021 wünschenswert gewesen. Diese Aufgabe wurde auf die nächste Legislaturperiode vertagt.

Zudem wurden keine neuen Impulse für den Gebäudebestand gesetzt. Der hydraulische Abgleich, obwohl dessen Wichtigkeit seit Jahren von den Fördergebern des Bundes betont wird, wird nicht erwähnt. Aus Sicht der VdZ würde ein verpflichtender Abgleich bei Tausch der Wärmeerzeuger, die älter als 30 Jahre sind, eine bedeutende Signalwirkung für Verbraucher und Fachhandwerker haben. Diese Vorgabe sollte noch unbedingt aufgenommen werden.

Die VdZ begrüßt die Verbesserungen im Bereich Energieausweise. Allerdings besteht nach wie vor keine Vergleichbarkeit zwischen Gebäuden, da der Dualismus von Bedarfs- und Verbrauchsausweisen fortbesteht. Hier hätte sich die VdZ eine klare Entscheidung für Bedarfsausweise gewünscht.

Noch ist das Gebäudeenergiegesetz nur ein Entwurf. Es bleibt spannend, ob und in welchem Umfang die Regelung noch vor der Bundestagswahl umgesetzt wird.

Dienstag, 25.04.2017