Über die Bedeutung der EnSimiMaV

Eine Risikobeurteilung für ineffiziente, nicht nachhaltig betriebene Heizungsanlagen?

Die seit Oktober 2022 geltende „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ adressiert auch Heizungsanlagen.

Was bedeutet das in der Praxis? Was haben Gebäudeeigentümer, Planer und Heizungsbauer zu beachten? Und: Hilft die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV) tatsächlich dabei, Heizungsanlagen effizienter und sicherer zu betreiben? Der folgende Beitrag liefert eine Einschätzung.

Unter Titel 1 beschreibt die EnSimiMaV „Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen“ mit diesen Vorgaben: „Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, ist verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind, ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist, ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden und inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.“

Was ist daran neu/anders im Vergleich zu der bisher vernünftigerweise praktizierten Planung und Installation einer Heizungsanlage? Interessant ist der Ansatz, die tatsächlich erzielten (erzielbaren) Energieeinsparungen in den Mittelpunkt zu stellen. Denn es geht bei der EnSimiMaV ja insbesondere um die Pflicht zur Umsetzung wirtschaftlich umsetzbarer Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz. Das wird etwa Anbietern von technischem Zubehör für Heizungsanlagen (Schlammabscheider, Luftabscheider, Magnetitfilter) bzw. Chemikalien-Zusätzen in das Heizungswasser die Argumentation deutlich erschweren.

Wenn im § 2 der EnSimiMaV der Eigentümer eines Gebäudes verpflichtet ist, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Gas-Heizungsanlage optimieren zu lassen, wird kein Fachbetrieb sich hinter so allgemeinen Formulierungen von Anbietern wie „bis zu 15 Prozent Energieeinsparung […]“ verstecken können. Denn es sind, laut Verordnung, eindeutig überprüfbare, messbare Angaben erforderlich.

Denn wenn die Werbung „bis zu 15 Prozent Energieeinsparung“ verspricht, ohne dass der Nutzen in deutschen Normen verankert wurde, kann dies – korrekt betrachtet! – als ein möglicher Energieverlust von bis zu 15 Prozent bei Nichteinhaltung der Vorgaben der VDI 2035 („Vermeidung von Schäden in Warmwasser-Heizungsanlagen“)/DIN 4726 („Warmwasser-Flächenheizungen“) bewertet werden. Also könnten bis zu 15 Prozent jährliche Mehrkosten entstehen, wenn solche sogenannten „Schadenbehebungsmaßnahmen“ nicht die Ursache des Mangels (defekte Membran, Diffusion durch Werkstoffe, falscher Vordruck im MAG, falsch dimensionierte Druckhaltung oder fehlende Wartung und Instandhaltung) beheben, sondern nur die daraus resultierenden Folgen (Magnetitschlamm aufgrund Korrosion) teilweise reduzieren. Die Überprüfung, ob ein Heizungssystem bis zu 15 Prozent Energieverluste hat, ist im Sinne der EnSimiMaV unverzichtbar.

Störungsfrei ist noch lange nicht „gut“

Merke: Nicht optimal betriebene Gesamtheizungssysteme – also lediglich störungsfrei laufende Heizanlagen – sind mit Blick auf die Notwendigkeit, Heizenergie und Strom zu sparen, noch lange keine guten Anlagen. Ein wesentlicher Punkt: Was wird wie geprüft? Jede Prüfung müsste nach einer für alle gültigen Checkliste sowie Beurteilungsvorgaben geregelt sein. Optimierungen des Zirkulationsbetriebs oder Absenkungen von Warmwassertemperaturen müssen zum Beispiel nach den geltenden Regelungen des Gesundheitsschutzes vorgenommen werden. Nachtabsenkungen, Nachtabschaltungen, Heizgrenztemperaturabsenkungen, um die Heizperiode und -tage zu verringern, sind unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes notwendig.

Aber Achtung: Im Neubau werden klare, überprüfbare Vorgaben für die Energieeffizienz eines Heizungssystems vertraglich eindeutig geregelt. Der Heizungsbauer (Errichter) hat eine mangelfreie Werksleistung (Soll-Beschaffenheit) zu erbringen. Entspricht die Ist-Beschaffenheit nicht der vereinbarten Soll-Beschaffenheit ergibt sich ein juristisch beschreibbarer Mangel.

Übergibt ein Auftragnehmer (Heizungsbauer) dem Auftraggeber (Endkunde) vor Vertragsschluss Informationsblätter, in denen genaue und spezifische Angaben (z. B. Energieeinsparungen, Gaseinsparungen) gemacht werden, sind diese Angaben Teil der vereinbarten Beschaffenheit.

Vor allem im Zuge der Heizungsprüfung oder auch einer Sanierung (Einbau neuer Komponenten in ein vorhandenes System) stellt sich die Frage, ob das „System Heizung“ als Ganzes betrachtet wirklich optimal abgestimmt ist, dem Nachhaltigkeitsanspruch der Zeit entspricht und wie mit Aussagen wie „bis zu xx Prozent Energieeinsparung“ umzugehen ist. Vor allem Maßnahmen, die Ursachen eines Mangels nicht nach Norm beseitigen und eventuelle Energieverluste damit erzeugen, wären juristisch schwer bewertbar. Deshalb muss der Heizungsbauer technisch denkbare Optimierungen als Bestandteil seiner Werksleistung begründen – besonders hinsichtlich Aussagen zu möglichen Energieeinsparungen. Klassische Beispiele sind die Beigabe von Zusatzstoffen in einen Heizungskreislauf (hier werden bis zu 15 Prozent Gaseinsparung bei jeder Raumerwärmung ausgelobt) oder der Einbau eines Schlammabscheiders, der auch „bis zu 15 Prozent Energieeinsparung“ verspricht. Immerhin weiß jeder Fachkundige, dass jegliches technische Equipment immer zusätzliche Druckverluste erzeugt …

ALARP: Korrosion messen, bewerten, minimieren

Gibt es in Regelwerken schon festgelegte Prüfungen, Richtwerte etc., müssen diese in die Bewertung gemäß EnSimiMaV miteinfließen. Bei einer kompletten Neuinstallation nach den Regelwerken liegen alle notwendigen Daten vor oder sind im Vertrag eindeutig geklärt. Die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Schäden in Warmwasser-Heizungsanlagen ist gering, wenn:

Ein zentrales Kriterium ist die „korrosionstechnisch geschlossene Warmwasser-Heizungsanlage“. Stellt sich schnell die Frage: Ist das eine überprüfbare Anforderung? Denn jedem Fachkundigen ist doch klar, dass man nur prüfen und gegebenenfalls ändern kann, was messbar ist. Die gute Botschaft lautet: Auch Korrosion kann geprüft und bewertet werden. Sinnvoll ist beispielsweise eine in der Technik bewährte Risikobewertung nach ALARP („as low as reasonably practicable“, Abb. 1) – also: Die Korrosion so niedrig wie vernünftigerweise und finanziell praktikabel halten.

Zunächst gilt es eindeutig festzuhalten, was eine „korrosionstechnisch geschlossene Warmwasser-Heizungsanlage“ konkret bedeutet – nämlich keinesfalls nur „wasserdicht“: Es geht vielmehr um eine Anlage, „bei der während des Betriebs der Zutritt von Luft weitestgehend vermieden und die Diffusion von Sauerstoff sowie die Nachspeisung von Ergänzungswasser minimiert wird.“ Als Grundlage und geeigneter Nachweis der Diffusionsdichtigkeit wird die DIN 4726 oder das Arbeitsblatt AGFW FW 510 („Anforderungen an das Kreislaufwasser von Industrie- und Fernwärmeheizanlagen“) genannt. Der EnSimiMaV-Prüfer hat vertraglich zu prüfen, ob bei der Erstellung einer Heizungsanlage nur sauerstoffdiffusionsdichte Komponenten und Materialien eingesetzt wurden.

Tipp: Der Entwurf der VDI/BTGA 6044 („Vermeidung von Schäden in Kaltwasser- und Kühlkreisläufen“) beschäftigt sich dazu mit der Sauerstoffdurchlässigkeit von Materialien und Bauteilen (Abb. 3).

Jeglicher Eintrag von Sauerstoff führt zur Korrosion. Da es keine absolute Gasdichtigkeit gibt, stellt sich gemäß ALARP die Frage: Was ist akzeptabel? Der BDH fordert in seinem seit 2011 gültigen Informationsblatt Nr. 3 („Sauerstoffkorrosion“), wie die VDI 2035, für sachgemäß ausgelegte, gebaute und in Betrieb genommene Heizungsanlagen den Sauerstoffzutritt auf Werte kleiner 0,1 g Sauerstoff/m3 Wasser und Tag (DIN 4726) einzuhalten oder eine Systemtrennung vorzusehen.

Sorgt eine Überwachung und eine Warnmeldung dafür, dass ein zu hoher Sauerstoffzutritt und infolgedessen zu hohe Korrosionsgeschwindigkeiten erfasst werden, kann die detektierte Ursache direkt behoben werden.

Die Materialabtragsrate für un- bzw. niedriglegierten Stahl wird für ein korrosionstechnisch geschlossenes System bei Werten unter jährlich 5 µm als gut bezeichnet (bei offenen Systemen gelten weniger als 25 µm/a als gut). In den UK beschreibt die Richtlinie sogar Abtragsraten kleiner 40 µm/a als gut (Nicht-EU–Land).

Fazit

EnSimiMaV bedeutet die Pflicht zur Umsetzung aller identifizierten, wirtschaftlich umsetzbaren Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz. Das „AQA therm HSS“ von BWT bietet dazu eine sichere Kontrolle der Materialabtragsrate und Alarmierung bei Abweichungen. Darüber hinaus hilft das „Vitas“-Konzept zur Vermeidung von Schäden und zur Bewertung nach dem ALARP-Prinzip, kostengünstig, nachhaltig (Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen) und prüf-/bewertbare Energieverluste des Gesamtsystems zu erkennen.

Einen weiteren informativen Fachbeitrag zum Thema „Nachhaltiges Heizen beginnt beim Heizungswasser“ finden Sie hier: https://tga.li/l9AD

[Dipl.-Wirtschaftsing. (FH) Axel Kraushaar, Dipl.-Ing. Willibald Schodorf]

Weiterführende Informationen: https://www.bwt.com/de-de/

Freitag, 23.06.2023