Referentenentwurf zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz veröffentlicht

Am 28.08.2015 hat das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) den Referentenentwurf für ein neues Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2016) veröffentlicht.

Bereits am 04.09.2015 fand hierzu beim BMWI eine Anhörung der Verbände, Bundesministerien sowie Kommunalvertreter statt und die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 07.09.2015 ihre Stellungnahmen zu diesem Referentenentwurf an das BMWI zu richten.

Dem ist auch der B.KWK nachgekommen. Unsere Stellungnahme finden Sie unter: www.bkwk.de Im Nachfolgenden werden die wesentlichen neuen Regelungen, die der Referentenentwurf vorsieht, dargestellt und erläutert.

Zielstellung des Gesetzes

Der Anteil der Nettostromerzeugung aus KWK-Anlagen soll auf 25 Prozent an der „regelbaren Nettostromerzeugung“ bis zum Jahr 2020 angehoben werden. Bisher war der 25%-Anteil bezogen auf die gesamte Nettostromerzeugung. Regelbare Nettostromerzeugung meint hier Gesamtnettostromerzeugung abzüglich Wind- und PV-Stromerzeugung. Damit soll erreicht werden, dass der KWK-Ausbau passfähig wird mit der Entwicklung der Erneuerbaren Energien und der restlichen konventionellen Erzeugung. Der Hinweis auf die konventionelle Erzeugung unterstreicht, dass eine mit der Energiewende eigentlich erforderliche Marktbereinigung hier unterbunden werden soll.

Direktvermarktungspflicht für KWK-Strom

Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 100 kW sollen verpflichtet werden, den erzeugten KWK-Strom direkt zu vermarkten oder selbst zu verbrauchen. Eine Direktvermarktung liegt auch dann vor, wenn der Strom an einen Dritten geliefert wird, der auch ein Letztverbraucher sein kann. Diese für den Einstieg in die Direktvermarktung sehr niedrige Grenze von 100 kW zwingt schon relativ kleine KWK-Anlagen zur Direktvermarktung. Dies kann in der Übergangszeit aufgrund der hierzu erforderlichen Investitionen zu einem Hemmnis werden. Sinnvoller wäre eine entsprechende Übergangsregelung, wie sie auch aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bekannt ist. Hier wird der Schwellwert von 100 kW erst nach einer Übergangszeit von mehreren Jahren und einigen Zwischenstufen erreicht.

Einschränkung des KWK-Zuschlags für Eigenerzeugung von Strom

Für eigenerzeugten Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, erhalten neue KWK-Anlagen sowie modernisierte KWK-Anlagen >50 kW und nachgerüstete KWK-Anlagen >50 kW nur dann einen KWK-Zuschlag für den eigenverbrauchten Strom, wenn sie entweder höchstens eine elektrische Leistung bis 50 kW haben oder in stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt werden oder in Industriezweigen betrieben werden, die in der Auflistung der Anlage 4 des EEG genannt sind. Die letzteren Unternehmen erhalten jedoch den Zuschlag nur, sofern der Bundeswirtschaftsminister hierzu eine entsprechende Verordnung erlässt für die die Ermächtigung im Referentenentwurf enthalten ist. In dieser genannten Anlage des EEG sind über 200 Industriezweige aufgezählt, aber z. B. Contractoren, Wohnungswirtschaftsunternehmen, Krankenhäuser, Flug¬häfen usw. sind in dieser Liste nicht enthalten. Zudem ist fraglich, ob die Bundestagsabgeordneten dem Bundeswirtschaftsminister die o. g. Verordnungsermächtigung wirklich erteilen.

Zuschläge für Einspeisung in ein Netz der allgemeinen Versorgung

Die KWK-Zuschläge für neue, modernisierte oder nachgerüstete Anlagen, die in ein Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen, sollen gegenüber dem KWKG 2012 leicht angehoben werden für alle Anlagenkategorien und damit soll die Flexibilität der Anlagen stimuliert werden. Die Zuschlagsätze können der Tabelle entnommen werden.

Dauer der Zuschlagszahlung

Die Dauer der Zuschlagszahlung soll verlängert werden für Anlagen <50 kW auf 45.000 Vollbenutzungsstunden und die Begrenzung auf zehn Jahre soll hier entfallen. Für größere Anlagen soll es bei der Vergütungsdauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden bleiben.

Modernisierung und Nachrüstung von KWK-Anlagen

Die Zuschläge für Modernisierung und Nachrüstung von KWK-Anlagen soll es nur noch geben für Anlagen >50 kW. Dies ignoriert, dass auch bei kleineren Anlagen sehr sinnvoll Modernisierungen durch-geführt werden können. Zudem soll der Modernisierungszuschlag erst frühestens zehn Jahre nach der Erstaufnahme des Dauerbetriebes gewährt werden. Oftmals sind aber schon nach kürzerer Laufzeit Modernisierungen sinnvoll und erhöhen die Effizienz der Anlagen. Dies wird auch regelmäßig bestätigt durch die erforderliche Genehmigung des BAFA, die für jede Modernisierung beantragt werden muss. Jedenfalls geht das BAFA bei einer bestimmten Investitionshöhe für eine Modernisierung von der Vermutung aus, dass dort eine Effizienzsteigerung erfolgt.

Zuschlag für bestehende KWK-Anlagen

Für KWK-Bestandsanlagen >2 MW elektrisch soll zeitlich befristet eine Förderung in Höhe von 1,5 Cent/kWh eingeführt werden. Diese Förderung ist beschränkt auf mit Erdgas befeuerte Anlagen, die der Lieferung von Strom an Dritte dienen und nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind. Die willkürliche Grenze von 2 MW benachteiligt kleinere KWK-Anlagen, die keine Stromsteuerbefreiung bekommen.

Förderung für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicherausbau

Die Vergütungen für die genannten Anlagen werden leicht angehoben. Damit wird die Bedeutung dieser Infrastruktur für den Ausbau der KWK unterstrichen.

Anhebung des Förderdeckels

Der bisher im KWKG geltende jährliche Förderdeckel für die KWK-Umlage von 750 Mio. Euro wird verdoppelt auf 1,5 Mrd. Euro pro Jahr. Mit diesen nach wie vor über die KWK-Umlage finanzierten Mitteln sollen neben neuen, modernisierten und nachgerüsteten Anlagen sowie Wärme- und Kälteinfrastruktureinrichtungen zukünftig auch die Bestandsanlagen gefördert werden.

Übergangsregelungen

Die vorgesehenen Übergangsregelungen gestatten die weitere Inanspruchnahme der günstigeren Förderung nach dem KWKG 2012 für Anlagen, die bis zum 31.12.2015 in Dauerbetrieb genommen werden. Zudem erhalten solche Anlagen diese Förderung nach KWKG 2012, die bis zum 31.12.2015 die BImSchG-Genehmigung vorlegen können, wenn sie zugleich bis zum 31.06.2016 in Dauerbetrieb genommen werden. Für Anlagen, die keiner BImSchG-Genehmigung bedürfen, muss in diesem Fall zumindest eine verbindliche Bestellung bis zum 31.12.2015 vorliegen, um die vorgenannte Regelung in Anspruch nehmen zu dürfen. Auch diese Anlagen müssen bis spätestens 31.06.2016 dann in Dauerbetrieb genommen werden.

Das KWKG 2016 soll am 01.01.2016 in Kraft treten und am 31.12.2020 wieder außer Kraft treten. Das bedeutet, dass alle genannten Förderungen und Bedingungen für die Anlagen gelten, die bis zum 31.12.2020 in Dauerbetrieb genommen werden. Die Förderung wirkt dann über die genannte jeweilige Förderdauer über das Jahr 2020 hinaus. Das KWKG 2012 soll zum 01.01.2016 außer Kraft treten.

Zusammenfassung

Es ist einzuschätzen, dass dieser Gesetzentwurf den KWK-Ausbau nicht beschleunigen wird. Dabei ist zudem noch fraglich, ob die Bundestagsabgeordneten dem Bundeswirtschaftsminister die o. g. Verordnungsermächtigung zur Einbeziehung weiterer Industriezweige in die Förderung des Eigenverbrauchs wirklich erteilen, aber auch dann blieben weite Teile der KWK-Anlagen und damit ein bedeutendes Ausbauziel ausgenommen von der Förderung des Eigenverbrauchs und wären damit teilweise unwirtschaftlich; d. h., es würde nicht investiert werden.

Weiteres Gesetzgebungsverfahren

Das für das KWKG 2016 notwendige beihilferechtliche Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission in Brüssel ist durch das BMWi bereits am 28.08.2015 eingeleitet worden und auch die Ressortabstimmung mit den anderen Bundesministerien läuft bereits. Die Abstimmung über den Referentenentwurf im Bundeskabinett soll schon am 23.09.2015 er¬folgen und die erste Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag ist für den 15.10.2015 oder 05.11.2015 geplant.

Montag, 19.09.2016