Installation

VdZ-Formulare zum Nachweis des hydraulischen Abgleichs überarbeitet

Bei der BEG-Förderung ausschließlich Verfahren B noch zulässig

Mittwoch, 25.01.2023

Die VdZ-Formulare zur Durchführung und Bestätigung des hydraulischen Abgleichs wurden im Zuge der erneuten Anpassung der BEG-Förderung aktualisiert.

Zur Beantragung von Zuschüssen über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist seit Januar 2023 ausschließlich das Verfahren B zulässig.

Grundsätzlich wird beim hydraulischen Abgleich zwischen zwei Verfahrensarten unterschieden. Der hydraulische Abgleich nach Verfahren A stellt ein einfaches Schätzverfahren dar. Verfahren B ist das genauere Verfahren. Bei diesem Verfahren muss die raumweise Heizlast nach Normenreihe DIN EN\TS 12831 berechnet werden. Seit Jahresbeginn ist Verfahren B im Rahmen einer Förderung verpflichtend. Einzige Ausnahme: Für Förderanträge, die bis zum 31.12.2022 gestellt wurden, ist das Verfahren A für einige Fördertatbestände, u. a. beim Tausch des Wärmeerzeugers, nach der alten Förderrichtlinie noch zulässig.

Es stehen drei Nachweisformulare zur Verfügung: Formular Einzelmaßnahme, Formular KfW-Effizienzhaus und Formular Nichtwohngebäude. Die Formulare werden vom Fachhandwerker ausgefüllt und nach Abschluss der Maßnahmen zusammen mit dem Verwendungsnachweis beim Fördergeber eingereicht.

Bild zeigt VdZ Formulare
Quelle: VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V
Zur Beantragung von Zuschüssen über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist seit Januar 2023 ausschließlich das Verfahren B zulässig.

Hier finden Sie die Formulare:

Formular Einzelmaßnahme

KfW-Effizienzhaus

Nichtwohngebäude

Weiterführende Informationen: https://www.vdzev.de/

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