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Wärme

Update Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Langersehnte Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts kommt

Dienstag, 25.04.2017

Die Branche hat sehr lange auf diesen Gesetzentwurf warten müssen. Schon seit Jahren fordern die Verbände eine Zusammenführung von Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), um die Anwendung und den Vollzug der beiden Regelungen in der Praxis zu erleichtern.

Eine Zusammenführung von EnEV und EEWärmeG wurde bereits vorsichtig im Koalitionsvertrag der Bundesregierung 2013 festgeschrieben: "Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz wird auf der Grundlage des Erfahrungsberichts und in Umsetzung von europäischem Recht fortentwickelt sowie mit den Bestimmungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) abgeglichen." Die Absicht eines solchen "Abgleichs" wurde dann nochmals im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) 2015 bekräftigt und für 2016 angekündigt.

Eine Wärmepumpe vor einem Haus.
Quelle: Panasonic
Nutzungspflichten für Erneuerbare Energien sollen weiterhin nur für den Neubau und generalsanierte Gebäude der öffentlichen Hand gelten. Im Wesentlichen spiegeln die Anforderungen das alte EEWärmeG wider. Es gibt aber auch einige Neuerungen.

Im letzten Jahr wartete die Branche allerdings vergeblich auf einen Vorstoß der Regierung. Nun ging es doch noch schnell: Am 23. Januar 2017 wurde der Referentenentwurf für die Zusammenführung zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) veröffentlicht. Das "Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kältebereitstellung in Gebäuden" wird das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammenführen.

Aus Sicht der Bundesregierung ist vor der Wahl Eile geboten. Den Verbänden und Ländern wurde bis zum 1. Februar Zeit für eine Kommentierung eingeräumt. Alle eingegangenen Kommentare müssen nun im Eiltempo von den Mitarbeitern der Ministerien geprüft werden, denn der Zeitplan für die Umsetzung ist sehr ambitioniert – am 15. Februar soll der Entwurf bereits im Kabinett beschlossen werden, um das Gesetzgebungsverfahren noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen. Das Gesetz soll dann zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Die Bundesregierung drückt also nun noch einmal aufs Gas, um die verbliebenen Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umzusetzen. Es bleibt aber abzuwarten, ob angesichts eines so komplexen Gesetzentwurfs eine rasche Umsetzung reibungslos über die Bühne gehen wird. Die VdZ wird das Thema beobachten und freut sich auf der ISH 2017 auf einen spannenden Austausch mit Vertretern des Bundeswirtschaftsministeriums zum Stand der Umsetzung.

An dieser Stelle sollen nun die zu erwartenden Neuerungen vorgestellt werden:

Anforderungen im Neubau

Für Neubauten soll in Zukunft ein einheitliches Anforderungssystem gelten, das Anforderungen an Ener-gieeffizienz, baulichen Wärmeschutz und Nutzung Erneuerbarer Energien bündelt. Dies war schon lange ein Kernanliegen der Verbände. Das Anforderungssystem basiert weiterhin auf einer Referenzgebäudebeschreibung. Das bisherige Referenzgebäude bleibt weitgehend unverändert, jedoch wird der Öl-Brennwertkessel durch einen Gas-Brennwertkessel ersetzt. Eine weitere Verschärfung der Neubauanforderungen ist nicht vorgesehen. Es bleibt beim Stand der aktuellen EnEV.

Die ordnungsrechtlichen Vorgaben folgen weiterhin dem Ansatz, den Primärenergiebedarf von Gebäuden gering zu halten. Der Energiebedarf eines Gebäudes soll von vorneherein durch einen energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz begrenzt und der verbleibende Energiebedarf zunehmend durch Erneuerbare Energien gedeckt werden. Die Primärenergiefaktoren bleiben zunächst weitgehend unverändert. Allerdings wird die Bundesregierung ermächtigt, die Faktoren per Verordnung neu zu justieren, um die Klimawirkung und Nachhaltigkeit der einzelnen Energieträger stärker zu berücksichtigen. Außerdem soll mittels Verordnung eine Berechnungsgrundlage für CO2-Emissionen festgelegt werden, die künftig in Energieausweisen angegeben werden sollen.

Niedrigstenergiegebäudestandard

Neben der Forderung der Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts gibt die EU-Gebäuderichtlinie den Anlass für eine Neuregelung der deutschen Regelungen, denn sie schreibt die Festlegung eines Niedrigstenergiegebäudestandards vor. Danach müssen Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass ab 2021 alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude gebaut werden. Für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand gilt dies bereits ab 2019. Die Definition dieses Standards wird den Mitgliedsstaaten überlassen.

Der festgelegte Maßstab für Niedrigstenergiegebäude der öffentlichen Hand entspricht etwa den Anforderungen des KfW-Effizienzhauses 55. Dieser Standard wird als wirtschaftlich angesehen. Allerdings wird die Vorgabe dahingehend aufgeweicht, dass, sollte die Wirtschaftlichkeit im Einzelfall nicht gegeben sein, von dem Standard abgewichen werden darf. Außerdem gibt es eine Ausnahme für überschuldete Kommunen, die von der Vorgabe befreit sind, falls die Einhaltung des Standards "mit Mehrkosten verbunden ist, die auch unter Berücksichtigung der Vorbildfunktion nicht unerheblich sind".

Der Standard für private Neubauten wird im vorliegenden Entwurf noch nicht definiert, sondern soll erst in einer zweiten Stufe "rechtzeitig vor 2021" festgelegt werden.

Erneuerbare Energien

Nutzungspflichten für Erneuerbare Energien gelten weiterhin nur für den Neubau und generalsanierte Gebäude der öffentlichen Hand. Im Wesentlichen spiegeln die Anforderungen das alte EEWärmeG wider. Es gibt aber auch einige Neuerungen.

So kann gebäudenah erzeugter Strom aus Erneuerbaren Energien zur Wärme- oder Kälteerzeugung angerechnet werden, wenn der Deckungsanteil mindestens 15 Prozent beträgt. Bei PV-Anlagen kann der Nachweis auch über die Anlagengröße erbracht werden.

Die Jahresarbeitszahl von strombetriebenen Luft/Luft- und Luft/Wasser-Wärmepumpen wird auf 3,7 für Anlagen ohne Warmwasserbereitung und 3,5 für Anlagen mit Warmwasserbereitung erhöht. Zur Kontrolle der Erfüllung der Nutzungspflicht wird ab 2019 eine Anzeige an der Wärmepumpe verpflichtend, die die tatsächlich erreichte Jahresarbeitszahl anzeigt. Außerdem müssen alle Anlagen mit Strom- und Wärmemengenzählern ausgestattet werden.

Die Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren wird ausgeweitet, allerdings ist dies ausgeschlossen, wenn er für Stromdirektheizungen verwendet wird.

Energieeinsparung als Ersatzmaßnahme bezieht sich nur noch auf eine Unterschreitung der Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz, also die Gebäudehülle, um zehn Prozent.

Noch nicht definiert wurde ein Primärenergiefaktor für Fernwärmenetze, mit dem die Anforderungen an die Nutzung Erneuerbarer als erfüllt gelten. Dies soll ebenfalls in einer Verordnung der Bundesregierung festgelegt werden.

Von Kerstin Vogt
Referentin Energiepolitik VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e.V.
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