KWK

Neues KWK-Gesetz 2016: Was ändert sich dadurch?

Montag, 08.08.2016

Am 01.01. 2016 ist das neue Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2016) in Kraft getreten. Hieraus ergeben sich zahlreiche Änderungen, die für KWK-Anlagenbetreiber, KWK-Hersteller, KWK-Planer, KWK-Berater und Energiedienstleister relevant sind. Aufgrund der noch andauernden Überprüfung des Gesetzes bezüglich der EU-Beihilfe-Leitlinie sind einige wesentliche Regelungen des KWKG 2016 noch unter Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission gestellt. Folgende neue Regelungen sind im KWKG 2016 enthalten:

Das B.KWK-Logo.
Quelle: B.KWK

KWK-Ausbauziel

Das Ausbauziel wird nunmehr an konkreten Jahreserzeugungsmengen für 2020 und 2025 festgemacht. So soll eine Netto-Strommenge von 110 TWh/a bis zum Jahr 2020 und von 120 TWh/a bis zum Jahr 2025 in KWK-Anlagen erzeugt werden. Das entspricht (unter Annahme einer gleichbleibenden Netto-Stromerzeugung von insgesamt ca. 592 TWh im Jahr 2014) einem Anteil von 19 Prozent in 2020 und 20 Prozent in 2025.

Deckelung der Höhe der KWK-Umlage auf die Netzentgelte

Die KWK-Umlage auf die Netzentgelte für Stromendkunden wird gedeckelt auf 1,5 Mrd. Euro je Kalenderjahr.

KWK-Zuschläge

Künftig können neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen wie folgt KWK-Zuschläge für KWK-Strom erhalten:

  1. für Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird,

  2. für Eigenverbrauchsstrom aus Anlagen bis 100 kW elektrisch,

  3. für Eigenverbrauchsstrom aus Anlagen der stromkostenintensiven Industrie,

  4. für Eigenverbrauchsstrom aus Anlagen in bestimmten Industriezweigen, die aufgeführt sind im EEG 2014, jedoch nur, wenn hierzu vorab der Bundeswirtschaftsminister eine entsprechende Verordnung erlässt, für die eine Ermächtigung im KWKG 2016 enthalten ist,

  5. für Stromlieferungen in Kundenanlagen bzw. geschlossene Verteilernetze. Dies betrifft in erster Linie Energiedienstleister. Eine Voraussetzung ist, dass die betroffenen Anlagenbetreiber die volle EEG-Umlage entrichtet haben.

Nach dem KWKG 2016 werden insgesamt fünf verschiedene Vergütungsstufen für KWK-Zuschläge eingeführt. Die Zuschläge werden für 30.000 Vollbenutzungsstunden gezahlt. Eine Ausnahme stellen KWK-Anlagen mit 50 kW elektrisch dar, für die der Zuschlag bis zu 60.000 Volllastbenutzungsstunden gezahlt wird. Bei kleinen KWK-Anlagen bis 2 kW ist auch eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge (4 Cent/kWh für die Dauer von 60.000 Vollbenutzungsstunden) möglich.

KWK-Zuschläge für Bestandsanlagen

Neu eingeführt wird ein zeitlich befristeter KWK-Zuschlag für bestehende KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 2 MW. Diese Anlagen erhalten einen Zuschlag in Höhe von 1,5 Cent/kWh, der für 16.000 Vollbenutzungsstunden entrichtet wird. Voraussetzung ist, dass diese Anlagen hocheffizient sind und Strom auf Basis gasförmiger Brennstoffe erzeugen sowie nicht durch das EEG und nicht mehr das KWKG gefördert werden.

Direktvermarktung des KWK-Stroms

Betreiber von KWK-Anlagen über 100 kW sind verpflichtet, den erzeugten KWK-Strom direkt zu vermarkten oder selbst zu verbrauchen. Eine Direktvermarktung liegt auch vor, wenn der Strom an einen Dritten (Kunde des Betreibers) vermarktet wird. Zu dieser Regelung gibt es eine Übergangsregelung, die zunächst nur größere KWK-Anlagen in die verpflichtende Direktvermarktung einbezieht.

Messung von KWK-Strom

Mit dem KWKG 2016 werden für Unterzähler (beispielsweise in Kundenanlagen) die gleichen umfassenden Anforderungen an den Messstellenbetrieb gestellt, die bisher nur für Hausanschlusszähler galten.

Zuschlag auf Neu- und Ausbau von Wärme- u. Kältenetzen, Wärme- u. Kältespeichern

Die Zuschläge für den Neu- und Ausbau für Wärme- und Kältenetze werden verdoppelt (auf 20 Mio. Euro je Projekt). Auch die Zuschläge für Wärme- und Kältespeicher erfahren eine Verdoppelung (auf 10 Mio. Euro pro Projekt).

Zur Beibehaltung der Zuschläge für erzeugten KWK-Strom gemäß KWKG 2012

KWK-Anlagen und KWKK-Anlagen behalten ihre Ansprüche auf Vergütung gemäß KWKG 2012, wenn sie bis zum 31.12.2015 in Dauerbetrieb genommen wurden. Gleiches gilt, wenn diese Anlagen bis zum 31.12.2016 in Dauerbetrieb genommen werden und bis zum 31.12.2015 eine Genehmigung nach Bundesemissionsschutzgesetz vorgelegen hat oder für diese Anlage eine verbindliche Bestellung bis zum 31.12.2015 erfolgt ist.

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