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Heizöllagerung – Stand der Technik

Dienstag, 28.11.2017

Im Gesamtbereich des Wasserrechtes und der Vorschriften zur Heizöllagerung gilt aber auch Bestandsschutz: Die Anlagen mit einwandigen Tanksystemen sind nicht zu beanstanden, wenn sie den damaligen Vorschriften entsprochen haben, also in einer dichten Auffangwanne bzw. einem dichten Auffangraum aufgestellt sind, der eventuell auslaufendes Heizöl sicher aufnehmen kann.

In den letzten Jahren durchgeführte Untersuchungen des TÜV in Hessen und Bayern bei Bestandsanlagen haben aber zutage gebracht, dass bei Altanlagen die Dichtheit der Auffangwanne bzw. des Auffangraumes und ebenso häufig die Statik der Abmauerung des Auffangraumes in der Mehrzahl der untersuchten Fälle nicht gewährleistet war und daher umgehend eine Sanierung der Anlage notwendig wurde. Bei alten einwandigen Heizöltanks gilt also der Bestandsschutz nur bei technisch einwandfreier Dichtheit und Statik von Tank und Auffangraum.

Zur Dichtheit und gerade in puncto Statik der Auffangräume bzw. Auffangwannen gibt es in der TRwS 791 klare Richtlinien, die dazu führen werden, dass entweder die Auffangwannen aufwändig saniert oder moderne zweiwandige Kunststofftanks aufgestellt werden. Hier sollte der Betreiber rasch handeln, denn die TRwS ist "Regel der Technik" und wird bei Schadensfällen sicherlich herangezogen.

Schadhafter Auffangraum eines Heizöllagertanks.
Quelle: Dehoust
In den letzten Jahren durchgeführte Untersuchungen des TÜV in Hessen und Bayern bei Bestandsanlagen haben zutage gebracht, dass bei Altanlagen die Dichtheit der Auffangwanne bzw. des Auffangraumes und ebenso häufig die Statik der Abmauerung des Auffangraumes in der Mehrzahl der untersuchten Fälle nicht gewährleistet war...
Schlecht gemachte Abmauerung für einen Auffangraum eines Heizöl-Behälters.
Quelle: Dehoust
...und daher umgehend eine Sanierung der Anlage notwendig wurde.

Die detaillierten Regelungen der TRwS 791 Anhang C über das Befüllen und Entleeren von Heizöltanks sind ebenso ab sofort geltendes Recht wie die Pflichten bei Betriebsstörungen und bei Instandsetzungen. Hier ist klar geregelt, dass eventuell austretende wassergefährdende Stoffe oder auch aufgetretene Fehler zu melden sind.

Wer gegen die Anforderungen der AwSV verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies ist eine Neuerung in der AwSV; in diesen Bereich fällt auch die Anzeigepflicht von Störungen. Die Pflicht zur Anlagendokumentation ist natürlich wichtig bei überwachungspflichtigen Anlagen, allerdings auch Pflicht bei allen anderen Anlagen ab 1.000 Liter. Das Merkblatt, das an jeder Anlage anzubringen ist, sollte durch Fachbetriebe und Öllieferanten als Service angeboten werden.

Merkblatt, das an jeder Heizölverbraucheranlage anzubringen ist.
Quelle: Dehoust
Das Merkblatt, das an jeder Anlage anzubringen ist, sollte durch Fachbetriebe als Service angeboten werden und steht bei Dehoust zum kostenlosen Download bereit.

Die obigen Aussagen zur Fachbetriebspflicht gelten natürlich auch sofort, ebenso die neu definierten Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers. Hinzuweisen ist hier auch auf die besondere Prüfpflicht für Grenzwertgeber älterer Bauart, die ersetzt werden sollten.

Gerade die Betreiberpflichten werden nicht jedem Endkunden bekannt sein, deshalb sollten alle, die an der Ölheizung bzw. Heizöl-Verbraucher-Anlage arbeiten, entsprechend informieren. Die neuen Vorschriften sorgen für eine erhöhte Sicherheit auch beim Betrieb einer Ölheizung, geben dem Fachhandwerk die Chance, Anlagen umfassend zu sanieren und durch eine sichere Heizöllagerung die Zukunft der Öl-Brennwertheizung abzusichern.

Bereits im Rahmen der TRwS 791-1 wurden die Abstandsregeln für moderne Heizöltanks mit integrierter Auffangvorrichtung und mit Zubehör mit Grenzwertgeberkette verringert. Nicht zuletzt hat die geprüfte Geruchssperre "Proofed Barrier" für Tanks und Komponenten, wie auch moderne Öl-Brennwertkessel, die Ölheizung im wohnraumnahen Bereich möglich gemacht.

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