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Wärme

EnEV vs. ErP-Richtlinie

Mehr Transparenz anstatt Label-Wirrwarr

Donnerstag, 24.09.2015

Die EnEV fordert einen Energieausweis, der Gebäude in Energieeffizienzklassen einteilt. Die ErP-Richtlinie fordert seit September 2015 eine Energieeffizienzkennzeichnung durch Label auch in der Heizungstechnik. Welche Probleme könnte es dabei geben? Und was ist überhaupt der Unterschied zwischen EnEV und ErP-Richtlinie? Unser Beitrag informiert.

Energieeffizienz und erneuerbare Energien sind die wichtigsten Säulen der Energiewende. Über 40 Prozent des Primärenergieverbrauchs in Deutschland, wie in der EU, entfallen auf Gebäude. Hiervon werden alleine 85 Prozent für Raumwärme und Warmwasserbereitung verwendet. Somit ist der Bereich "Wärme für Heizung und Warmwasser" für etwa ein Drittel des gesamten Energieverbrauchs verantwortlich.

Dass Tortendiagramm zeigt, dass Raumwärme und Warmwasserbereitung etwa ein Drittel des gesamten Energieverbrauchs ausmachen.
Quelle: Autor
Raumwärme und Warmwasserbereitung machen etwa ein Drittel des gesamten Energieverbrauchs aus.

30 bis 40 Prozent der Treibhausgase resultieren aus dem Bau, der Nutzung oder der Entsorgung von Gebäuden.

Das Diagramm zeigt, dass 30 bis 40 Prozent der Treibhausgase aus dem Bau, der Nutzung oder der Entsorgung von Gebäuden resultieren.
Quelle: Autor
30 bis 40 Prozent der Treibhausgase resultieren aus dem Bau, der Nutzung oder der Entsorgung von Gebäuden.

Das Ziel der Bundesregierung ist es deshalb, bis in das Jahr 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand in Deutschland zu erreichen. Im "Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz" (NAPE) sind die hierfür erforderlichen Maßnahmen beschrieben [1, 2, 3].

Die Energieeinsparverordnung (EnEV)

Die erste Energieeinsparverordnung trat 2002 in Kraft und wurde im Laufe der Jahre sukzessive verschärft, zuletzt im Jahr 2014 [4]. Die EnEV definiert die Vorgaben an den Wärmeschutz der Gebäudehülle sowie die energetischen Anforderungen an die Anlagentechnik (Heizung, Warmwasser, Kühlung, Lüftung und elektrische Hilfsenergie).

Im dazugehörigen Energieausweis sind alle wichtigen Informationen zum energetischen Zustand des Gebäudes enthalten. Bauherren oder Eigentümern dient er als Nachweis, dass das Gebäude den Anforderungen der EnEV entspricht. Neuerdings wird das Gebäude im Energieausweis nach EnEV 2014 auf einer Farbskala in eine von neun Energieeffizienzklassen eingestuft. Ähnlich wie bei der Kennzeichnung von Elektro- und Haushaltsgeräten reicht die Skala hier von A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf).

Energieausweis nach der EnEV 2014.
Quelle: Deutsche Energie-Agentur GmbH
Nach der EnEV 2014 wird das Gebäude im Energieausweis auf einer Farbskala in eine von neun Energieeffizienzklassen eingestuft.

Diese Zuordnung gilt aber nur für neu ausgestellte Ausweise: Bereits vorliegende Energieausweise ohne Angabe von Effizienzklassen behalten ihre Gültigkeit. Außerdem hat der Energieausweis mit der EnEV 2014 beim Verkauf bzw. bei der Vermietung eines Gebäudes mehr Gewicht bekommen: Verkäufer und Vermieter müssen den Ausweis künftig bereits bei der Besichtigung vorlegen. Nach Abschluss des Vertrages muss der Ausweis dann unverzüglich an den Käufer bzw. Mieter übergeben werden – zumindest in Kopie. Die wichtigsten energetischen Kennwerte aus dem Energieausweis müssen außerdem schon in der Immobilienanzeige genannt werden, zum Beispiel der durchschnittliche Endenergiebedarf des Gebäudes.

Die ErP-Richtlinie

Ziel der EU ist es, "durch die Verbesserung der Produktqualität und des Umweltschutzes und durch die Verringerung von Handelshemmnissen sowohl Hersteller wie Verbraucher in der EU profitieren zu lassen". Daher hat die EU die Richtlinien für energiebetriebene Produkte (EuP) 2005/32/EG (Produkte, die Energie verbrauchen, erzeugen, übertragen oder messen) und deren Neufassung für energieverbrauchsrelevante Produkte (ErP) 2009/125/EG (zusätzlich Produkte, die selbst keine Energie verbrauchen, aber die den Energieverbrauch beeinflussen und damit zum Energiesparen beitragen können) verabschiedet. Für Deutschland wurden sie in nationales Recht durch das EBPG beziehungsweise EVPG umgesetzt. Das "Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (EBPG)" ist am 7.03.2008 in Kraft getreten und am 25.11.2011 durch das "Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes" geändert worden. Es hat damit den neuen Titel "Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz – EVPG)".

Ab 26.9.2015: Label auch in der Heiztechnik

Was bereits von den Glühlampen und Heizungsumwälzpumpen bekannt ist, passiert nun also auch in der Heizungstechnik. Die Ökodesign-EuP-/ErP-Richtlinie der EU schlägt zu. Ab dem 26. September 2015 müssen Hersteller von Heizkesseln, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken (sog. Raumheizgeräte), Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern sowie Kombiheizgeräten ihre Produkte labeln. Hierbei spricht man auch von einem Produktlabel.

Energielabel eines Raumheizgeräts nach der ErP-Richtlinie auf Basis der Gas- bzw. Öl-Brennwerttechnik.
Quelle: Autor
Von der Ökodesign-EuP-/ErP-Richtlinie gefordert: Energielabel eines Raumheizgeräts auf Basis der Gas- bzw. Öl-Brennwerttechnik.

Von Rolf Egger
Beratender Ingenieur
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