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Erneuerbare Energien

Elektrische versus thermische Solarenergienutzung

Donnerstag, 17.01.2019

Ist die Gleichwertigkeit von Photovoltaik und Solarthermie nachweisbar?

Eine Wärmeversorgung mit Gas-Brennwertkessel und Solarthermie stellte bisher im Neubau die häufigste Versorgungslösung dar. Ein alternativer Einsatz von Photovoltaik-Komponenten (PV) zur Wärmeerzeugung wird durch die aktuellen rechtlichen Vorgaben weitgehend ausgeschlossen. Aus energetischer und ökologischer Sicht kann jedoch für beide Nutzungsarten von Solarenergie unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichwertigkeit nachgewiesen werden, die in den zukünftigen rechtlichen Vorgaben entsprechend berücksichtigt werden sollte.

Bild einer Sonnenfinsternis.
Quelle: unsplash.com/Scott Szarapka
Im Gebäudebereich spielte bisher die elektrische Sonnenenergienutzung zur Wärmeerzeugung im Vergleich zur aktiven thermischen Sonnenenergienutzung eine untergeordnete Rolle. Der Einsatz von PV-Anlagen wird im Gebäudebereich aber zunehmend an Bedeutung gewinnen.

Im Gebäudebereich spielte bisher die elektrische Sonnenenergienutzung zur Wärmeerzeugung im Vergleich zur aktiven thermischen Sonnenenergienutzung eine untergeordnete Rolle. Der Einsatz von PV-Anlagen wird im Gebäudebereich zunehmend an Bedeutung gewinnen, was auf die Vorzüge von PV-gegenüber Solarthermieanlagen zurückzuführen ist:

  • Der PV-Strom kann anderen Nutzungen (Haushaltsstrom, Netzeinspeisung) zugeführt werden, wenn kein Wärmebedarf besteht.
  • PV-Systeme sind deutlich weniger wartungsaufwändig als Solarthermieanlagen, da zum Beispiel keine bewegten Teile, kein Frostschutzmittel und keine Druckhaltung vorhanden sind.
  • Mit PV-Strom kann Wärme auf einem aus Sicht der Gebäudetechnik beliebigen Temperaturniveau bereitgestellt werden. Vorgaben zur Legionellenvermeidung oder ähnliches sind problemlos umsetzbar. Es besteht praktisch keine Gefahr, dass der Kollektorertrag durch ungünstige hydraulische oder regelungstechnische Verhältnisse in der Heizungs- und Warmwasseranlage negativ beeinflusst wird.
  • PV-Systeme benötigen keine Rohrleitungen zum Transport eines Wärmeträgers. Damit treten praktisch keine Wärmeverluste beim Transport der Solarenergie vom Kollektor zum Verbraucher auf.
  • Bei PV-Systemen gibt es trotz der sehr starken Kostendegression in den letzten Jahren ein Potential für eine weitere spürbare Verringerung der Investitionskosten pro kWP. Bei kleinen Solarthermieanlagen gibt es hingegen nur sehr geringe Möglichkeiten für wirtschaftliche Verbesserungen.
  • Bei PV-Systemen haben sich die flächenspezifischen Erträge in den letzten Jahren deutlich verbessert. Es ist mit weiteren Effizienzsteigerungen zu rechnen. Die Erträge von Solarthermieanlagen werden sich demgegenüber nur unwesentlich steigern lassen.
  • Bei üblichen Solarthermieanlagen besteht die Gefahr einer Überhitzung und einer daraus folgenden chemischen Veränderung des Frostschutzmittels, wenn es keine Wärmeabnahme gibt (z.B. bei Sommerurlaub). Bei PV-Anlagen treten derartige Phänomene nicht auf.

Den angeführten Vorteilen der Photovoltaik steht gegenwärtig ein wesentlicher Nachteil gegenüber: Die flächenspezifischen Erträge sind deutlich geringer als bei gut arbeitenden Solarthermieanlagen.

Rechtliche Vorgaben: Aktuell und zukünftig

Bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs im Sinne der Energieeinsparverordnung (EnEV) und der darauf aufbauenden Regelungen der KfW-Förderprogramme wird Strom aus erneuerbaren Energien nur teilweise angerechnet. Die Höhe der anrechenbaren PV-Strommenge richtet sich nach dem Strombedarf der Nutzung. Im Sinne der EnEV werden für Wohngebäude nur Energieaufwendungen für Raumheizung, Lüftung, Kühlung und Trinkwassererwärmung bilanziert. Der Strombedarf für die Beleuchtung oder weitere Nutzeranwendungen (Haushaltsstrom) wird nicht bilanziert. Erfolgt keine strombasierte Wärmeerzeugung, ist die Höhe des anrechenbaren PV-Stroms damit nur auf den Hilfsenergiebedarf begrenzt.

Im Gegensatz zu Regelungen der EnEV wird die elektrische Nutzung von solarer Strahlungsenergie nicht als Erfüllungsmöglichkeit im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ausgewiesen. Die thermische Nutzung von solarer Strahlungsenergie stellt darin aber eine direkte Erfüllungsmöglichkeit dar.

Mit dem geplanten Gebäudeenergiegesetz (GEG) sollte das Energieeinsparrecht für Gebäude strukturell neu konzipiert und vereinheitlicht werden. Der Referentenentwurf zum GEG vom 23. Januar 2017 enthält gegenüber der aktuellen EnEV abweichende Regelungen hinsichtlich der Anrechenbarkeit von PV-Strom.

Die geänderte Systematik würde für Wohngebäude einen anrechenbaren Sockelbetrag, der an die Nennleistung der PV-Anlage gekoppelt ist, einführen. Gleichzeitig könnten bei Anlagen ohne Stromspeicher und mit einer Anlagengröße von 0,01 kWp je m² Gebäudenutzfläche 70 Prozent des tatsächlichen Strombedarfs nach EnEV angerechnet werden. In der Summe dürfte jedoch der Primärenergiebedarf durch die Anrechnung des PV-Stroms um nicht mehr als 20 Prozent gegenüber der Variante ohne PV-Strom reduziert werden.

Neben den Anforderungen an Primärenergiebedarf und baulichen Wärmeschutz sollte das GEG Anforderungen an die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien stellen. Anders als im aktuell gültigen EEWärmeG wird Strom aus erneuerbaren Energien als Erfüllungsoption im Referentenentwurf zum GEG ausgewiesen.

Gleichwertigkeit von Photovoltaik und Solarthermie?

Aus energetischer und ökologischer Sicht kann für beide Nutzungsarten von Solarenergie unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichwertigkeit nachgewiesen werden. Im Rahmen eines am ITG Institut für Technische Gebäudeausrüstung Dresden erarbeiteten Gutachtens1 wurde die Gleichwertigkeit einer Gebäudeversorgung durch Gas-Brennwertkessel + Photovoltaik mit der Versorgungslösung Gas-Brennwertkessel + Solarthermie bezüglich unterschiedlicher Kennwerte untersucht und die erforderlichen Größen der PV-Anlagen anhand von ausgewählten Beispielen ermittelt. Für die beiden Nutzungsarten von Solarenergie ist die Gleichwertigkeit hinsichtlich Endenergie, Primärenergie oder CO2-Emissionen denkbar.

Bei der primärenergetischen Betrachtung wird der Primärenergiebedarf der beiden Lösungen bilanziert. Die Gleichwertigkeit wird hier für vier Fälle überprüft:

  • bei vollständiger Anrechnung der erzeugten PV-Energie (unabhängig von den EnEV-Vorgaben);
  • mit der aktuellen Systematik/Bilanzierung der EnEV 2014, die keine Berücksichtigung des PV-Anteils am Haushaltsstromverbrauch vorsieht;
  • mit Berücksichtigung des PV-Anteils am Haushaltstromverbrauch (Ansatz DIN V 18599:2016);
  • unter Berücksichtigung der Anrechenbarkeit des PV-Stroms entsprechend des Referentenentwurfs zum GEG vom 23. Januar 2017.

Die Gleichwertigkeit hinsichtlich der CO2-Emissionen wird analog der primärenergetischen Gleichwertigkeit untersucht.

Ausgewählte Ergebnisse für die Vergleichsvariante mit solarer Trinkwassererwärmung

Als Vergleichsfall wird eine Gas-Brennwertvariante mit solarer Trinkwassererwärmung (TWE) in einem Einfamilienhaus-Neubau (EFH) mit einer Wohnfläche von rund 150 m² und einem gegenüber der üblichen Bauausführung verbesserten baulichen Wärmeschutz betrachtet. In Tabelle 1 sind die Ergebnisse der Energiebedarfsberechnung der Vergleichsvariante ausgewiesen. Diese bilden die Grundlage zur Berechnung der erforderlichen Leistungen (oder Flächen) der PV-Anlage in Abhängigkeit von der untersuchten Gleichwertigkeit.

Die Tabelle zeigt die Ergebnisse der Energiebedarfsberechnung für eine Gas-Brennwertkesselanlage mit solarer Trinkwassererzeugung in einem Einfamilienhausneubau.
Quelle: ITG Institut für technische Gebäudeausrüstung Dresden Forschung und Anwendung GmbH
Tabelle 1: Ergebnisse der Energiebedarfsberechnung für die Vergleichsvariante.

Endenergetische Gleichwertigkeit

Um die erforderliche Größe der PV-Anlage zum Erreichen der endenergetischen Gleichwertigkeit mit einer Solarthermieanlage zu bestimmen, wird der Endenergiebedarf für beide Varianten gegenüberstellt:

und die Höhe der durch die Solarthermieanlage im Vergleich zu der Variante ohne Solarthermie substituierten Endenergie berechnet.

Für die endenergetische Gleichheit beider Lösungen im EFH-Neubau ist eine PV-Anlage mit einer Nennleistung von 3,3 kWp erforderlich (siehe Tabelle 2).

Die Tabelle zeigt die endenergetische Gleichwertigkeit einer Gebäudeversorgung durch Gas-Brennwertkessel + Photovoltaik zu einer Versorgungslösung mit Gas-Brennwertkessel + Solarthermie im Einfamilienhaus-Neubau.
Quelle: ITG Institut für technische Gebäudeausrüstung Dresden Forschung und Anwendung GmbH
Tabelle 2: Endenergetische Gleichwertigkeit im EFH-Neubau.

Gleichzeitig würde für das System mit einem Gas-Brennwertkessel (Gas-BW) und einer PV-Anlage ein erneuerbarer Anteil am gesamten Primärenergiebedarf in Höhe von 25 Prozent resultieren.

Primärenergetische Gleichwertigkeit – vollständige Anrechnung

Abweichend zu den aktuellen Bilanzierungsvorgaben der EnEV kann die primärenergetische Gleichwertigkeit des Systems mit einer PV- und einer Solarthermieanlage bestimmt werden, indem die gesamte erzeugte elektrische Energie bilanziert und mit einem Primärenergiefaktor fp=1,8 gutgeschrieben wird. In diesem Fall wäre die primär-energetische Gleichwertigkeit beider Lösungen mit einer PV-Anlage mit einer Nennleistung von 1,7 kWp möglich (siehe Tabelle 3).

Die Tabelle zeigt die primärenergetische Gleichwertigkeit einer Gebäudeversorgung durch Gas-Brennwertkessel + Photovoltaik zu einer Versorgungslösung mit Gas-Brennwertkessel + Solarthermie im Einfamilienhaus-Neubau.
Quelle: ITG Institut für technische Gebäudeausrüstung Dresden Forschung und Anwendung GmbH
Tabelle 3: Primärenergetische Gleichwertigkeit im EFH-Neubau.

Gleichzeitig könnte ein erneuerbarer Anteil von 15,9 Prozent erreicht werden.

Primärenergetische Gleichwertigkeit – Systematik EnEV 2014

Unter Berücksichtigung der aktuellen Bilanzierungsvorgaben der EnEV 2014 kann für das System Gas-Brennwertkessel in Verbindung mit einer PV-Anlage keine Gleichwertigkeit hinsichtlich der Primärenergie mit dem System Gas-Brennwertkessel in Verbindung mit einer Solarthermieanlage nachgewiesen werden. Grund dafür ist die Begrenzung der Anrechenbarkeit des erneuerbar erzeugten Stroms auf den bilanzierten Strombedarf der Nutzung. Damit kann für die Variante Gas-BW + PV-Anlage maximal nur der Hilfsenergiebedarf angerechnet werden. Unabhängig von der Größe der PV-Anlage würde die Variante einen auf die Nutzfläche bezogenen Primärenergiebedarf von mindestens 64,1 kWh/m²a ausweisen. Der Primärenergiebedarf der Vergleichsvariante liegt dagegen bei 57,0 kWh/m²a. Die Differenz zwischen den beiden Lösungen kann durch die Wahl einer größeren PV-Fläche nicht ausgeglichen werden.

Von Bernadetta Winiewska
Wissenschaftliche Mitarbeiterin ITG Institut für Technische Gebäudeausrüstung Dresden Forschung und Anwendung GmbH
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