KWK

BMWi verständigt sich mit EU-Kommission über Energiepaket

Montag, 14.11.2016

Am 30. August 2016 informierte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) über die mit der EU-Kommission erzielte Einigung zum sogenannten Energiepaket.

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Quelle: B.KWK

Aus Sicht der Kraft-Wärme-Kopplung besonders relevante Ergebnisse und Folgen sind:

KWKG 2016

1. KWK-Zuschläge

Der Förderteil des KWKG 2016 (Zuschläge für neue, modernisierte und Bestandsanlagen) kann in der bestehenden Fassung in Kraft treten. Die Zuschläge werden rückwirkend gewährt zum 1. Januar 2016. Damit besteht Rechtssicherheit für geplante Investitionen.

2. Ausschreibungspflicht

a.) Neue und modernisierte Anlagen (1 bis 50 MWel)

Für alle KWK-Anlagen (neu, modernisiert) mit einer elektrischen Leistung zwischen 1 MW und 50 MW soll die Förderung ab Anfang 2017 auf ein Ausschreibungsverfahren, angelehnt an die Regelungen im EEG, umgestellt werden. An der Ausschreibung und damit Förderung teilnehmen dürfen aber ausschließlich Anlagen mit 100 Prozent Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung.

b.) Innovative KWK-Anlagen/Systeme „Pilot-Ausschreibung“

Für innovative KWK-Anlagen/Systeme, die über die Standards im KWKG hinausgehen und dort aufgrund höherer Kosten nicht darstellbar sind, soll dieses Ausschreibungssegment adressiert werden (z. B. Kombination KWK mit Solarthermie).

3. Übergangsregelung

Für die von der Ausschreibungspflicht betroffenen Anlagen (1 MW bis 50 MWel) wird eine Übergangs­regelung gelten.

4. Privilegierung der Industrie

Die Privilegierung der Industrie wird bei der KWK-Umlage analog der im EEG verankerten besonderen Ausgleichsregelung gestaltet.

5. Gesetzesänderungen

Die für beide Ausschreibungsverfahren und die Übergangsregelung noch zu beschließenden Gesetzesänderungen und Ermächtigungsgrundlagen sollen nach Anhörung der Länder und Verbände noch 2016 im Bundestag verabschiedet werden.

EEG 2017

1. Eigenstromversorgung neue EEG- und hocheffiziente KWK-Anlagen

Die EEG-Umlage reduziert sich für diese Anlagen auf 40 Prozent, wie bereits im EEG 2014 verankert. Die Eigenversorgung in Bestandsanlagen wird wie bisher nicht mit der EEG-Umlage belastet.

Jedoch fällt ab einer wesentlichen Modernisierung (= Ersatz des Generators) oder bei Ersatzanlagen ohne Kapazitätserweiterung eine EEG-Umlage in Höhe von 20 Prozent an.

2. Ausschreibungen

Neben gemeinsamen Ausschreibungen für Wind an Land und PV soll pro Jahr eine Innovationsausschreibung von 50 MW für besonders systemdienliche Anlagen durchgeführt werden.

Strommarktgesetz

1. Kapazitätsreserve

Kapazitätsreserve wird nach einer im Herbst durchgeführten Systemanalyse per Auktion ermittelt und für jeweils zwei Jahre vertraglich gebunden.

2. Netzreserve

Das Volumen legt die BNetzA anhand einer Systemanalyse fest. Durch Maßnahmen, die bis zum Winter 2019/20 effektiv wirken sollen, soll eine langfristige Reduktion des Volumens der Reserve um 1,5 GW sichergestellt werden.

Weiterführende Informationen: http://www.bkwk.de/

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