Wärme

50 Jahre Normen und Rechtsverordnungen zum nachhaltigen Bauen und zur Energieeinsparung

Montag, 05.09.2016

2002: Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom April jenen Jahres dient „im Interesse der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und Klimaschutzes“ einer Erhöhung der Netto-Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf 110 Terrawattstunden bis zum Jahr 2020 sowie auf 120 Terrawattstunden bis zum Jahr 2025. So steht es in der Fassung vom 21. Dezember 2015. Als viertes Gesetz im Energiebereich legte die Bundesregierung 2009 das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vor. Das EEWärmeG verpflichtet in § 3, den Wärmebedarf für neu zu errichtende Gebäude anteilig mit Erneuerbaren Energien zu decken. Die Pflicht besteht ab einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern. Adressaten dieser Pflicht sind alle Eigentümer neu errichteter Gebäude, gleichgültig, ob es sich um öffentliche oder private Bauherren handelt. Aktuell ist die Fassung von Oktober 2015 gültig. Sie ergänzt die frühere Ausgabe im § 9a mit Bestimmungen für den Einsatz Erneuerbarer Energien in Gebäuden für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen. § 9a entbindet die Kommunen von der Nutzungspflicht Erneuerbarer Energien, wenn sie bereits errichtete öffentliche Gebäude für Asylsuchende grundlegend herrichten und renovieren müssen. § 3 Abs. 2 des EEWärmeG schreibt eigentlich die anteilige Installation von ¬Erneuerbarer Energie in Fällen einer Grundsanierung vor. Im Prinzip reglementieren alle vier Gesetze nur den Neubau. Den Bestand fassen sie nicht an, von der HeizkostenV abgesehen. Das hat etwas mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Energieeinsparungsgesetz zu tun. § 4 EnEG verzichtet auf Zwangsmaßnahmen im Altbau: „Die Maßnahmen … müssen generell zu einer wesentlichen Verminderung der Energieverluste beitragen, und die Aufwendungen müssen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb angemessener Fristen erwirtschaftet werden können.“ Zu der Dauer der „angemessenen Frist“ sagen Gesetze und Verordnungen allerdings nichts. Die Rechtsprechung der letzten Jahre geht von einem Zeitraum von zehn Jahren aus (zum Beispiel Landgericht München, Az: 1 T 15543/05). In der Praxis setzen die zuständigen Behörden die Frist aber sehr unterschiedlich an.

2016: Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestags lehnt im April einen eingebrachten Entwurf zur Änderung des EEWärmeG ab. Das Papier sah vor, dass Eigentümer von Gebäuden schon beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch Erneuerbare Energien zu decken haben oder den Wärmeenergiebedarf um 15 Prozent reduzieren müssen. Im Ausschuss ist man sich jedoch darüber einig, auf die Regierung einzuwirken, die verschiedenen Verordnungen und Gesetze im Energieeinsparbereich zusammenzuführen.

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