Erneuerbare Energien

Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 im Bundestag beschlossen

Montag, 05.09.2016

Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 (EEG 2017) wurde vom Bundestag am 8. Juli 2016 beschlossen. Damit tritt das Gesetz am 1. Januar 2017 in Kraft, vorbehaltlich der Notifizierung durch die Europäische Kommission. Das EEG 2017 soll den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien sicherstellen. Andererseits wird mit dem EEG 2017 der Übergang zur wettbewerblichen Ausschreibung der Förderung weitergeführt.

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Quelle: B.KWK

Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 (EEG 2017) wurde vom Bundestag am 8. Juli 2016 beschlossen. Damit tritt das Gesetz am 1. Januar 2017 in Kraft, vorbehaltlich der Notifizierung durch die Europäische Kommission. Das EEG 2017 soll den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien sicherstellen. Andererseits wird mit dem EEG 2017 der Übergang zur wettbewerblichen Ausschreibung der Förderung weitergeführt.

Der Gesetzgeber ist leider wesentlichen Forderungen des B.KWK und anderer Verbände nicht gefolgt. Die Ausnahmeregel für die Umlagebefreiung kleiner EE-Anlagen bleibt unverändert begrenzt auf 10 kW und höchstens 10 MWh pro Jahr. Dieser Wert ist repräsentativ für kleine PV-Anlagen, nicht jedoch für kleine KWK-Anlagen. Auch den Wünschen nach Anhebung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse sowie der Erhöhung des maximalen Gebotspreises bei Versteigerungen wurde nicht entsprochen. Zumindest dürfen jetzt auch Bestandsanlagen an der wettbewerblichen Ausschreibung der anzulegenden Werte teilnehmen. Eine Mieterstromregelung ausschließlich für PV-Strom kann per Verordnung getroffen werden. Das diskriminiert KWK-Anlagen in Mieterstrommodellen.

Das EEG 2017 sieht auch für KWK-Anlagen mit Biomasse zahlreiche einschneidende Veränderungen vor.

Hierzu zählen insbesondere:

Marktprämie und Einspeisevergütung

  • Betreiber von KWK-Anlagen mit ausschließlich erneuerbaren Energien haben Anspruch auf die Marktprämie oder eine Einspeisevergütung (Zahlung für die Dauer von 20 Jahren), sofern sie nicht für den Strom vermiedenes Netzentgelt oder Steuerbegünstigungen gemäß Stromsteuergesetz in Anspruch nehmen.
  • Einspeisevergütung erhalten nur noch Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kW elektrisch.
  • Anspruch auf eine Marktprämie besteht für direkt an Dritte vermarkteten Strom aus KWK-Anlagen oder unmittelbar an einen Letztverbraucher oder unmittelbar an der Strombörse veräußerten Strom.

Wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie

  • Für Biomasseanlagen über 150 kW installierter elektrischer Leistung gilt mit dem Inkrafttreten des EEG 2017 grundsätzlich die Pflicht zur Teilnahme an der wettbewerblichen Bestimmung der anzulegenden Werte (Auktionsverfahren) zur Ermittlung der Marktprämie.
  • Für bestehende Biomasseanlagen besteht das Recht an der Teilnahme an den Auktionen, sofern der Zahlungsanspruch nach dem EEG zum Zeitpunkt der Ausschreibung nur noch für höchstens acht Jahre besteht.
  • Bei Biomasseanlagen ist das Ausschreibungsvolumen in den Jahren 2017 bis 2019 auf jeweils 150 MW zu installierender Leistung und in den Jahren 2020 bis 2022 auf jeweils 200 MW zu installierender Leistung festgesetzt.

Höchstwert für Gebote des anzulegenden Wertes

Der Höchstwert für Gebote aus neuen Biomasseanlagen beträgt im Jahr 2017 14,88 Cent pro kWh und für Gebote aus Bestands¬anlagen 16,09 Cent pro kWh.

Anzulegende Werte

  • Der anzulegende Wert beträgt für Strom aus Biomasseanlagen bis zu einer Bemessungsleistung von 5 MW 10,29 Cent pro kWh und bis zu einer Bemessungsleistung von 20 MW 5,71 Cent pro kWh.
  • Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas durch anaerobe Vergärung von Biomasse erzeugt wurde, beträgt der anzulegende Wert bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 kW 14,88 Cent pro kWh und bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 MW 13,05 Cent pro kWh.

Zahlungen für Flexibilität

Einen Flexibilitätszuschlag von 40 pro kW installierter Leistung und Jahr können Stromerzeugungsanlagen mit Biogas erhalten, wenn sie eine installierte Leistung von mehr als 100 kW leisten und in Direktvermarktung gefördert werden oder wenn die Förderung per Ausschreibung ermittelt wurde.

Bestimmungen für Strom aus Gasen

  • Für Strom aus Biogas mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW besteht nur ein Förderanspruch für den Stromanteil pro Kalenderjahr, der einer Bemessungsleistung der Anlage von 50 Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht.
  • Strom aus Biomasseanlagen, die Biomethan einsetzen, erhält nur eine Förderung, wenn dieser Strom in hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird.

Förderung Mieterstrommodelle mit PV-Anlagen

  • Per Verordnungsermächtigung kann die Bundesregierung eine verringerte EEG-Umlage für Strom aus PV-Anlagen zulassen, die an einem Wohngebäude installiert sind und deren Strom zur Nutzung innerhalb des Gebäudes geliefert wird. Begründet wird diese Verordnungsermächtigung damit, dass Mieter, auf deren Haus derartige PV-Anlagen installiert sind, so auch ihren Beitrag zum Einsatz erneuerbarer Energien leisten können.
  • Diese Regelung ist unsystematisch und diskriminierend, da sie nicht gleichermaßen für im Keller des gleichen Hauses errichtete KWK-Anlagen gilt. Hier ist der von den Mietern genutzte Anteil erneuerbarer Energie im Fall des Einsatzes von z. B. Biomethan noch erheblich größer als bei PV-Anlagen, da der überwiegende Energieeinsatz in Wohnungen in der Regel für die Wärmeerzeugung und nicht für den Betrieb von Elektrogeräten und Beleuchtungseinrichtungen erfolgt. KWK zusammen mit PV im Haus ist das ideale Konzept für die Energiewende.

Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes durch das EEG 2017; hier: Reduzierung Wirkleistungseinspeisung aus KWK-Anlagen

  • Übertragungsnetzbetreiber können mit Betreibern von KWK-Anlagen vertragliche Vereinbarungen zur Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung aus ihren Anlagen und zur gleichzeitigen Lieferung elektrischer Energie für die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung aus diesen KWK-Anlagen treffen.
  • Die Übertragungsnetzbetreiber müssen den KWK-Anlagenbetreibern hierfür eine angemessene Vergütung für die Kosten für die entgangenen Einnahmen durch den Stromverkauf, die Kosten für den zur zusätzlichen elektrischen Wärmeerzeugung (power to heat) benötigten Strom aus dem Netz sowie auch für die einmaligen Investitionskosten für die Errichtung einer elektrischen Wärmeerzeugung am Standort der KWK-Anlage zahlen.
  • Die betroffenen KWK-Anlagen müssen vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sein und eine installierte elektrische Leistung von mehr als 500 kW haben.

Seminar: Was bringt das EEG 2017?

Am 8. Juli 2016 verabschiedete der Bundestag die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017. Doch was bringt das EEG 2017 mit sich? Das EEG 2017 hat erhebliche Auswirkungen auf die dezentrale Stromerzeugung mit Kraft-Wärme-Kopplung. Aspekte wie Flexibilität, die Pflicht zur Direktvermarktung des in den KWK-Anlagen erzeugten Stroms und die Ausschreibung der Förderhöhe auch für Biomasseanlagen treten in den Fokus. Im Zusammenspiel mit anderen relevanten Gesetzen bilden sich so neue rechtliche Rahmenbedingungen.

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